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Garderobenordnung

Grundsätze zur Nutzung der Schließfächer in der Universitäts- und Landesbibliothek Düsseldorf
Vom 06.01.2010

  1. Zur sicheren Aufbewahrung ihrer Garderobe, Taschen und dergleichen stehen den Studierenden und Besucherinnen und Besuchern der Universitäts- und Landesbibliothek Düsseldorf in der Zentralbibliothek und in den Fachbibliotheken Münzschließfächer mit Geldrückgabe zur Verfügung.
    Den Nutzerinnen und Nutzern ist untersagt, Chemikalien sowie gefährliche oder gesundheitsgefährdende Stoffe und Gegenstände in den Schließfächern aufzubewahren.
     
  2. Um zu gewährleisten, dass der unter Nr. 1 genannte Zweck erreicht wird und dabei einem möglichst großen Interessentenkreis die Benutzung der Schließfächer zu ermöglichen, ist es nicht zulässig, mehr als ein Schließfach gleichzeitig zu belegen. Die Schließfächer sind täglich zu räumen, auch wenn für den folgenden Tag die erneute Belegung beabsichtigt ist. Dies gilt auch für die vorlesungsfreie Zeit.
     
  3. Jede Nutzerin / jeder Nutzer, die / der ein Schließfach in Gebrauch nimmt, erklärt damit gleichzeitig ihr / sein Einverständnis, dass dieses bei einer Überschreitung der nach Nr. 2 zulässigen Nutzungsdauer von der Bibliothek zwangsweise geöffnet und geräumt und gemäß diesen Grundsätzen weiter verfahren werden kann.
     
  4. Bei einem Vorgehen nach Nr. 3 verfällt das Pfandgeld aus den Schließfächern zugunsten der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf.
     
  5. Die bei einer zwangsweisen Räumung der Schließfächer vorgefundenen Sachen werden von der Bibliothek in Besitz genommen und für die Dauer von 1 Monat verwahrt. Mit dem Ablauf dieser Frist wird davon ausgegangen, dass der Nutzer / die Nutzerin des Schließfaches auf sein / ihr Eigentum verzichten will. Damit erlöschen die Rechte des / der Empfangsberechtigten an diesen Sachen, sofern er / sie nicht vorher bei der Bibliothek seine / ihre Rechte angemeldet hat, und die Bibliothek erwirbt die Berechtigung, mit den Sachen nach Belieben zu verfahren.
     
  6. Tritt im Falle der Benutzung eines Schließfaches eine Störung des Schloßmechanismus auf, so ist die Bibliothek zu verständigen. Eigenmächtige Eingriffe sind untersagt. Für die Beschädigung der Anlage durch unsachgemäße Bedienung haftet der Nutzer / die Nutzerin.
     
  7. Ist der Schlüssel eines Schließfaches verlorengegangen, so ist dies der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen. Im Verlustfall wird regelmäßig ein neuer Schlosszylinder eingebaut. Die Verliererin / der Verlierer haftet für den entstandenen Schaden und hat die Kosten für den Ersatz und den Einbau eines neuen Zylinders zu tragen. Für den Verwaltungsaufwand wird zusätzlich ein Entgelt in Höhe von 25 € fällig.
     
  8. Eine Haftung der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf für Verlust oder Beschädigung der in die Schließfächer eingebrachten Sachen besteht nicht.
     
  9. Diese Grundsätze treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Heinrich-Heine-Universität in Kraft. Für die Bereiche der Universitäts- und Landesbibliothek (Zentralbibliothek und Fachbibliotheken) treten sie an die Stelle der Garderobenordnung der Universität vom 27.04.1984

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 17.12.2009.

Düsseldorf, den 06.01.2010

Der Rektor
der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
Hans Michael Piper
Univ.-Prof. Dr. med. Dr. phil.

Verantwortlichkeit: