Benutzungsordnung
der Universitäts- und Landesbibliothek Düsseldorf vom 03.06.2004
in der Fassung der dritten Ordnung zur Änderung der Benutzungsordnung für die Universitäts- und Landesbibliothek vom 05.05.2017
Aufgrund des § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 16.09.2014 (GV NRW S. 547) hat die Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf folgende Ordnung erlassen:
(1) Die Universitäts- und Landesbibliothek Düsseldorf (im folgenden: ULB) ist eine öffentliche wissenschaftliche Bibliothek. Sie dient vor allem der Forschung, der Lehre und dem Studium, darüber hinaus auch der beruflichen und der allgemeinen Bildung. Sie nimmt außerdem die Aufgaben einer Landesbibliothek für den Regierungsbezirk Düsseldorf wahr.
(2) Die ULB ist eine zentrale Betriebseinheit nach § 29 Absatz 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen.
(3) Sie umfasst den gesamten für ihre Aufgabenerfüllung vorhandenen Medienbestand in Zentralbibliothek, Medizinischer Abteilung, Fachbibliotheken und Fachapparaten.
(4) Die ULB verleiht ihre Bestände, sofern es sich nicht um Präsenzbestände handelt. Die Fachbibliotheken enthalten vorwiegend Präsenzbestände.
(1) Die ULB ist berechtigt, personenbezogene Daten zu erheben und zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Datenerfassung und -verarbeitung können auch über einen zentralen Verzeichnisdienst stattfinden.
(2) Der ULB sind die für die Zulassung zur Benutzung erforderlichen personenbezogenen Daten mitzuteilen. Jede spätere Änderung dieser Daten ist der ULB unverzüglich anzuzeigen. Wer diese Vorschrift nicht beachtet, haftet für daraus entstehende Kosten.
(3) Aus Gründen der Datensicherheit erhält jeder, der die ULB benutzt, zusätzlich zur Benutzernummer ein Passwort, das von ihm selbst geändert werden kann. Für die Sicherung dieses Passwortes vor unbefugtem Gebrauch ist jeder selbst verantwortlich.
(4) Personenbezogene Daten unterliegen den Bestimmungen über den Datenschutz.
1) Wer die ULB benutzen will, bedarf der Zulassung. Die Zulassung begründet ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis zwischen der Benutzerin / dem Benutzer und der ULB, dessen Inhalt durch diese Benutzungsordnung geregelt ist.
(2) Zulassungsberechtigt sind neben den Mitgliedern und Angehörigen der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf (im folgenden: HHU) die Mitglieder und Angehörigen der anderen Hochschulen in Düsseldorf, der Düsseldorf Business School sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler anderer Hochschulen des In- und Auslandes während ihres Aufenthaltes als Gäste der HHU. Sie werden auf Grund einer Anmeldung zugelassen.
(3) Sonstige Personen mit festem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland werden auf Antrag zugelassen.
(4) Anmeldung und Antragstellung sind persönlich vorzunehmen. Dabei ist der deutsche Personalausweis oder der Reisepass und zusätzlich zum Reisepass eine Anmeldebestätigung des Einwohnermeldeamts, die nicht älter als 1 Jahr sein darf, bei Studierenden zusätzlich der Studierendenausweis vorzulegen. Von Angehörigen des Hochschulpersonals, die nicht im aktuellen Vorlesungsverzeichnis aufgeführt sind, ist ein Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses an der HHU vorzulegen. Von Gästen ist eine Bescheinigung der HHU oder einer ihrer Einrichtungen einzureichen.
(5) Bei der Zulassung wird eine Ausleihkarte ausgehändigt. Die Karte ist nicht übertragbar. Der Verlust ist der ULB unverzüglich anzuzeigen.
(6) Jede Benutzerin / jeder Benutzer ist verpflichtet, die Bestimmungen der Benutzungsordnung einzuhalten.
(7) Minderjährige, die zu den in den Abs. 2 - 3 genannten Personenkreisen gehören, bedürfen für die Anmeldung bzw. den Antrag auf Zulassung der Unterschrift ihrer gesetzlichen Vertreter.
(8) Die ULB nutzt für die Kommunikation mit den Studierenden der HHU die bei der Einschreibung erhaltene E-mail-Adresse (§ 4 Abs. 5 Buchst. b und § 6 Abs. 2 der Einschreibeordnung der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 28.02.2007). Andere E-Mail-Adressen sind nicht zugelassen.
(9) Die ULB kann von Personen, die in Abs. 3 genannt werden, eine selbstschuldnerische Bürgschaft als Sicherheit verlangen. Angehörige der ULB dürfen nicht bürgen. Die ULB kann die amtliche Beglaubigung der Bürgschaftserklärung verlangen.
(10) Die Zulassung zur Benutzung kann zeitlich befristet und auf die Benutzung innerhalb der Bibliotheksräume beschränkt werden.
(11) Die Pflichten aus dem Benutzungsverhältnis bestehen auch nach dessen Beendigung fort.
(1) Im Interesse aller Benutzerinnen und Benutzer ist größte Rücksicht zu üben und jede Störung zu vermeiden.
(2) Die Ausübung des Hausrechts (§ 18 Abs. 1 Satz 4 und 5 HG) wird auf Grundlage von § 2 der Hausordnung der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 6.12.2016 für den räumlichen Bereich der Bibliothek von der Direktorin/dem Direktor der ULB wahrgenommen. Die Direktorin/der Direktor kann die Bediensteten der ULB mit der Wahrnehmung des Hausrechts beauftragen. Den Anweisungen des Bibliothekspersonals bzw. der Angehörigen des Sicherheitsdienstes ist Folge zu leisten.
(3) Auf Verlangen haben sich die Benutzerinnen und Benutzer auszuweisen.
(4) Essen und Trinken sind nur im Foyer der Zentralbibliothek und in den Vorräumen der dezentralen Einrichtungen erlaubt. Für die gesamte ULB gilt ein generelles Rauchverbot. Tiere dürfen in die ULB nicht mitgebracht werden.
(5) Überbekleidung, Schirme, Taschen, Gepäckstücke u.ä. sind in den Garderobenschränken abzulegen. Es gilt die "Ordnung für die Benutzung der Schließfächer und Schränke in den Gebäuden der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf".
(6) Das Bibliothekspersonal bzw. Angehörige des Sicherheitsdienstes sind berechtigt, Einblick in mitgeführte Behältnisse zu verlangen. Die Benutzerin / der Benutzer hat mitgebrachte Medien an den Kontrollstellen vorzuzeigen.
(7) Die ULB haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Gegenständen, die eine Benutzerin / ein Benutzer in die ULB mitgebracht hat, sowie für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Benutzungsleistung entstanden sind.
(8) Die Benutzerinnen und Benutzer haben die von ihnen benutzten Medien sowie die sonstigen Gegenstände der ULB (Kataloge, Datenverarbeitungsgeräte, Möbel u.ä.) sorgfältig zu behandeln und vor jeder Beschädigung und Beschmutzung zu bewahren. Alle Eintragungen, An- und Unterstreichungen sind untersagt.
(9) Bei Verlust, Beschädigung oder Nichtrückgabe von Medien der ULB ist Schadensersatz zu leisten; die Erhebung von Gebühren bleibt unberührt. Hierzu wird auf § 6 dieser Benutzungsordnung und die maßgeblichen Rechtsgrundlagen verwiesen.
Die Nutzung des Internet oder vergleichbarer Kommunikationstechnologien wird über gesonderte Benutzungsbestimmungen (siehe Anlage 1) geregelt.
(1) Die Erhebung von Gebühren und die Erstattung besonderer Auslagen sowie die Schadensersatzleistungen gemäß § 4 Abs. 9 dieser Benutzungsordnung richten sich nach der Gebührenordnung für die Universitäts- und Landesbibliothek Düsseldorf in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(2) Die Beitreibung hoheitlich festgesetzter Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in seiner jeweils geltenden Fassung.
(1) Die Öffnungszeiten setzt die Direktorin / der Direktor der ULB fest. Sie werden im Vorlesungsverzeichnis sowie auf andere geeignete Weise bekanntgegeben.
(2) Aus besonderen Gründen kann die ULB geschlossen werden. Die Schließungszeiten werden nach Möglichkeit rechtzeitig vorher bekanntgegeben.
(1) Die Bestände der ULB können in den dafür vorgesehenen Räumen benutzt werden (Präsenzbenutzung).
(2) Die frei zugänglich aufgestellten Bestände nimmt die Benutzerin / der Benutzer selbst aus den Regalen. Die Benutzerin / der Benutzer ist verpflichtet, diese Werke unmittelbar nach Gebrauch, spätestens vor Verlassen der ULB, wieder an ihren Standort zurückzustellen.
(3) Jedes absichtliche Verstellen von Medien ist verboten und gilt als schwerwiegender Verstoß gegen die Benutzungsordnung. Auf § 22 Abs. 1 wird verwiesen.
(4) Die in den Magazinen aufgestellten Medien können zur Benutzung in die Lesesäle bestellt werden. Auf Wunsch werden diese Medien für eine weitere Benutzung bereitgehalten, jedoch nur im Rahmen der üblichen Ausleihbedingungen (§ 9).
(5) In begründeten Fällen kann der Zutritt zu den Magazinen gestattet werden.
(1) Medien, die nicht unter die Einschränkung des § 10 fallen, können zur Benutzung außerhalb der Bibliotheksräume entliehen werden. Für jede Ausleihe ist die Ausleihkarte vorzulegen. Die ULB kann die Vorlage des Personalausweises verlangen.
(2) Medien, die unter Vorlage einer Ausleihkarte zu Leihzwecken ausgehändigt werden, gelten als durch die Inhaberin / den Inhaber der Ausleihkarte oder für diese / diesen ausgeliehen; sie / er haftet, ohne dass es auf ein Verschulden ankäme, für die Rückgabe dieser Medien.
(3) Die Benutzerin / der Benutzer ist verpflichtet, die Ausleihbelege auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu überprüfen.
(4) Die Benutzerin / der Benutzer kann von der Ausleihe ausgeschlossen werden, solange sie / er mit der Bezahlung von Leihfristüberschreitungsgebühren oder mit der Rückgabe mehrmals angemahnter Medien in Verzug geraten ist oder solange sie / er der ULB ihre / seine Adressenänderung nicht mitgeteilt hat.
(5) Eine Entnahme von Medien aus den Beständen der Fachbibliotheken ist ohne entsprechenden Nachweis im Verbuchungssystem nicht erlaubt.
1) Von der Ausleihe ausgenommen sind:
- Medien aus den Präsenzbeständen der Zentralbibliothek, der Medizinischen
Abteilung, der Fachbibliotheken und Fachapparate, - Handschriften, Alte Drucke und Autographen,
- Tafelwerke, Karten, Atlanten und Noten,
- Mikroformen,
- Medien von besonderem Wert,
- ungebundene Medien, Zeitungen, Loseblattausgaben,
- maschinenschriftliche Hochschulschriften,
- Medien aus Semesterapparaten,
- Bestände der Lehrbuchsammlung an Personen, die nicht Mitglieder oder Angehörige einer Hochschule in staatlicher Trägerschaft gemäß § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) sind. Dies gilt nicht für die Bestände der Lehrbuchsammlung des Faches Rechtswissenschaft, die nur durch Mitglieder und Angehörige der Heinrich-Heine-Universität, der Hochschule Düsseldorf oder der Düsseldorf Business School ausleihbar sind.
(2) Die ULB hat das Recht, weitere Medien von der Nutzung auszuschließen, wenn dies sachlich geboten erscheint.
(3) Die Benutzung bestimmter Medien wird außerdem eingeschränkt, wenn gesetzliche Vorschriften oder Rechte Dritter dies vorschreiben.
(4) In begründeten Fällen kann die kurzfristige Entleihung nicht ausleihbarer Medien gestattet werden.
(5) Medien von besonderem Wert können nur im Sonderlesesaal unter Aufsicht eingesehen werden. Dabei sind die Ausleihkarte und der Personalausweis bzw. der Reisepass vorzulegen.
(6) Die ULB kann die Anzahl der von einer Benutzerin / einem Benutzer entleihbaren Medien beschränken.
(1) Die Leihfristen und die Verlängerungsmöglichkeiten werden durch die Direktorin / den Direktor der ULB im Benehmen mit der Ständigen Kommission für die ULB festgelegt.
(2) Für die Fernleihe gelten die Fristen der verleihenden Bibliotheken.
(3) Die ULB kann ein Medium auch vor Ablauf der Leihfrist zurückfordern, wenn es zu dienstlichen Zwecken benötigt wird, insbesondere zu Revisionszwecken.
(4) Hinsichtlich der Gebühren bei Leihfristüberschreitungen wird auf § 6 dieser Benutzungsordnung und die maßgeblichen Rechtsgrundlagen verwiesen
(1) Ausgeliehene Medien können zur Entleihung vorgemerkt werden.
(2) Die Benutzerin / der Benutzer erhält Nachricht, sobald das für sie / ihn vorgemerkte Medium zur Verfügung steht. Es wird 7 Kalendertage nach Benachrichtigungsdatum in der Ausleihe bereitgehalten.
(3) Hinsichtlich der Gebühren für eine Vormerkung wird auf § 6 dieser Benutzungsordnung und die maßgeblichen Rechtsgrundlagen verwiesen.
(1) Bestellte Medien sind in der Regel persönlich in Empfang zu nehmen. Die Abholerin / der Abholer hat sich dabei zu legitimieren. Holt eine beauftragte Person die Medien ab, so hat sie den Personal- bzw. Studierendenausweis der Bestellerin / des Bestellers oder eine Vollmacht vorzulegen. Auf § 9 Abs. 1 Satz 2 wird hingewiesen.
(2) Eine Zusendung durch die Post findet in der Regel nicht statt. Ausnahmen bedürfen der Begründung. Kosten und Gefahr des Hin- und Rücksendens trägt die Benutzerin / der Benutzer.
(1) Die Medien der Zentralbibliothek, der Medizinischen Abteilung und der Fachbibliothek Rechtswissenschaft werden an den jeweiligen Ausleihtheken oder durch Einwurf in die Bücherboxen (siehe Abs. 3) zurückgegeben.
(2) Medien aus den Fachbibliotheken und Fachapparaten müssen in der Bibliothek zurückgegeben werden, in der die Entnahme verbucht wurde.
(3) Die Rückgabe der Medien wird der Benutzerin / dem Benutzer quittiert. Die Benutzerin / der Benutzer ist verpflichtet, die Rückgabebelege auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu überprüfen. Bei Einwurf in die Bücherboxen (oder in Ausnahmefällen durch die Post) werden die Rückgabequittungen weder aufbewahrt noch zugesandt.
(1) Studierende der HHU, der Fachhochschule Düsseldorf bzw. der Düsseldorf Business School erhalten den Entlastungsstempel der ULB zur Exmatrikulation erst dann, wenn sie alle entliehenen Medien zurückgegeben haben und wenn auch sonst keine Ansprüche der ULB mehr gegen sie bestehen.
(2) Die ULB kann auch bei Fortbestehen einer Verpflichtung aus dem Benutzungsverhältnis die Entlastung erteilen, wenn ein Bürge gestellt oder sonstige angemessene Sicherheit geleistet wird, soweit nicht das Benutzungsverhältnis in anderer Form fortgesetzt wird.
(3) Für die übrigen Mitglieder und Angehörigen der Hochschulen in Düsseldorf endet das Benutzungsverhältnis mit dem Ausscheiden aus der Hochschule, soweit es nicht in anderer Form fortgesetzt wird.
(4) Für Benutzerinnen und Benutzer, die nicht Mitglied oder Angehöriger einer Hochschule in Düsseldorf sind, endet das Benutzungsverhältnis, wenn sie keinen festen Wohnsitz mehr in der Bundesrepublik Deutschland haben.
(1) Zu Lehrveranstaltungen der HHU können für die Dauer eines Semesters Medien der Zentralbibliothek, soweit sie nicht Präsenzbestände sind, und der Fachbibliotheken in den Räumen der ULB zu Semesterapparaten zusammengestellt werden.
(1) Zu wissenschaftlichen Zwecken benötigte Medien, die am Ort nicht vorhanden sind, können durch Vermittlung der ULB auf dem Wege des deutschen Leihverkehrs bei einer auswärtigen Bibliothek bestellt werden.
(2) Die Benutzerin / der Benutzer ist zu genauen bibliographischen Angaben verpflichtet. Bestellungen mit unvollständigen Angaben können abgelehnt werden.
(3) Die Entleihung erfolgt nach den Bestimmungen der Leihverkehrsordnung für die deutschen Bibliotheken in der jeweils gültigen Fassung und zu den besonderen Bedingungen der verleihenden Bibliothek. Bei der Aushändigung ist die Ausleihkarte vorzuzeigen.
(4) Medien, die in deutschen Bibliotheken nicht nachzuweisen sind, können im Rahmen des internationalen Leihverkehrs bei ausländischen Bibliotheken bestellt werden.
(5) Verleihungen nach auswärts finden in der Regel nur statt:
- an deutsche Bibliotheken im Rahmen des deutschen Leihverkehrs,
- an ausländische Bibliotheken im Rahmen des internationalen Leihverkehrs.
(6) Hinsichtlich der Gebühren wird auf die Leihverkehrsordnung LVO vom 8. März 2004 sowie auf den Erlass des MWF vom 8. Juni 2005: "Anwendung der Leihverkehrsordnung vom 19.9.2003 (LVO) und Regelung der Auslagenerstattung" verwiesen.
(1) Den Benutzerinnen und Benutzern stehen die Kataloge, die bibliographischen Hilfsmittel und Nachschlagewerke in konventioneller sowie elektronischer Form zur Information und Literaturzusammenstellung zur Verfügung.
(2) Anhand dieser Hilfsmittel werden nach den personellen und technischen Gegebenheiten auch mündliche, telefonische und schriftliche Auskünfte erteilt, jedoch nur insoweit, als der Benutzerin / dem Benutzer nicht eigene Ermittlungstätigkeit zugemutet werden kann oder sie / er nicht die Möglichkeit hat, sich an eine nähergelegene Bibliothek zu wenden.
(3) Hinsichtlich der Gebühren wird auf § 6 dieser Benutzungsordnung und die maßgeblichen Rechtsgrundlagen verwiesen.
(1) Die ULB bietet gegen Berechnung Online-Recherchen in Spezialdatenbanken an. Für die Inanspruchnahme ist in der Regel Voranmeldung erforderlich.
(2) Die ULB behält sich vor, eine Recherche abzulehnen oder abzubrechen, wenn es sachlich geboten erscheint, insbesondere wenn aus wirtschaftlichen, technischen oder personellen Gründen die Recherche nicht vertretbar ist. Ein Anspruch auf Zugang und Benutzung bestimmter Datenbanken besteht nicht.
(3) Die Recherchen werden nach den Angaben des Auftraggebers sorgfältig und nach bestem Wissen durchgeführt. Für die Vollständigkeit und Güte des Ergebnisses wird keine Gewähr übernommen.
(4) Mit der Aushändigung des Rechercheergebnisses obliegt die Beachtung bestehender Urheberrechte, Auflagen und Bestimmungen dem Auftraggeber.
(5) Hinsichtlich der Gebühren wird auf § 6 dieser Benutzungsordnung und die maßgeblichen Rechtsgrundlagen verwiesen.
(1) Die ULB fertigt auf Antrag Reproduktionen aus ihren Beständen an oder vermittelt Aufträge an Dritte.
(2) Hinsichtlich der Erstattung besonderer Auslagen wird auf § 6 dieser Benutzungsordnung und die maßgeblichen Rechtsgrundlagen verwiesen.
(3) Die ULB behält sich vor, einen Auftrag abzulehnen, wenn es sachlich geboten erscheint, insbesondere wenn der Zustand der Vorlage eine Reproduktion nicht erlaubt oder eine Urheberrechtsverletzung zu erwarten ist.
(4) Die Beachtung bestehender Urheberrechte im Rahmen der Reproduktionsdienste obliegt grundsätzlich der Auftraggeberin / dem Auftraggeber, die / der im Zweifel auf Verlangen der ULB seine Berechtigung nachzuweisen hat. Für die missbräuchliche Verwendung bestehender Urheberrechte übernimmt die ULB keine Haftung. Wird die ULB wegen Verletzung urheberrechtlicher Bestimmungen von dritter Seite in Anspruch genommen, so ist die Benutzerin / der Benutzer verpflichtet, die Hochschule davon freizustellen.
(1) Handschriften, Alte Drucke und seltene Medien können im Sonderlesesaal eingesehen werden. In der Regel ist Voranmeldung erforderlich.
(2) Soweit es sich um im Eigentum der Stadt Düsseldorf befindliche Medien handelt, sind deren Benutzungsauflagen zu beachten.
(3) Für die Anfertigung von Reproduktionen aller Art aus Handschriften, Alten Drucken und seltenen Medien ist in jedem Falle die vorherige Zustimmung der ULB einzuholen.
(4) Die Benutzerin / der Benutzer verpflichtet sich, der ULB von einer Veröffentlichung, die aus der Benutzung der Handschriften und Alten Drucke erwächst, Kenntnis zu geben.
(1) Wer gegen diese Benutzungsordnung verstößt oder in anderer Weise die Ordnung der ULB stört, kann von der Direktorin / dem Direktor der ULB zeitweise oder dauernd von der Benutzung ausgeschlossen oder in der Benutzung beschränkt werden.
(2) Die / der Betroffene ist vorher anzuhören.
(3) Die aus der Benutzung erwachsenen Pflichten bleiben bestehen.
(4) Der Ausschluss erfolgt durch schriftlichen Bescheid unter Angabe der Gründe. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf in Kraft.
0. Allgemeine Vorbemerkung
Diese Benutzungsbestimmungen ergänzen die Benutzungsordnung der ULB vom 3. Juni 2004.
Mit diesen Benutzungsbestimmungen wird gleichzeitig auf die jeweils aktuellen Grundsätze und Empfehlungen des Zentrums für Informations- und Medientechnologie (ZIM) der HHU, des DFN e.V. und der ZKI. e.V. hingewiesen.
1. Haftungsausschluss der ULB gegenüber Internet-Dienstleistern
Die ULB haftet nicht für
- Verstöße der Benutzerinnen und Benutzer gegen Urheberrechts-, Lizenzrechts- und Copyrightbestimmungen,
- Folgen von Vertragsverpflichtungen zwischen Benutzerinnen und Benutzern und Internet-Dienstleistern, insbesondere nicht für finanzielle Verpflichtungen aufgrund von Bestellungen oder Nutzung kostenpflichtiger Dienste.
2. Haftungsausschluss der ULB gegenüber Benutzerinnen und Benutzern
Die ULB haftet nicht für
- Schäden, die Benutzerinnen und Benutzern aufgrund fehlerhafter Inhalte der von ihnen benutzten Medien entstehen,
- Schäden, die einer Benutzerin oder einem Benutzer durch die Nutzung der Bibliotheksarbeitsplätze und der dort angebotenen Medien an Dateien oder Medienträgern entstehen,
- Schäden, die einer Benutzerin oder einem Benutzer durch Datenmissbrauch Dritter aufgrund des unzureichenden Datenschutzes im Internet entstehen.
3. Gewährleistungsausschluss der ULB gegenüber Benutzerinnen und Benutzern
Die ULB schließt Gewährleistungen aus, die sich beziehen auf
- die Funktionsfähigkeit der von ihr bereitgestellten Hard- und Software, insbesondere bei Selbstbedienungsfunktionen, und
- die Verfügbarkeit der von ihr an diesen Arbeitsplätzen zugänglichen Informationen und Medien.
4. Beachtung strafrechtlicher Vorschriften
Die Benutzerinnen und Benutzer verpflichten sich
- die gesetzlichen Regelungen der Strafgesetze und des Jugendschutzgesetzes zu beachten und an den EDV-Arbeitsplätzen gesetzeswidrige Informationen weder zu nutzen noch zu verbreiten,
- keine Dateien und Programme der ULB oder Dritter zu manipulieren,
- keine geschützten Daten zu nutzen,
- Daten und Dateien auf Disketten, CD-ROM, DVD, Video- oder Audio-Kassetten oder anderen Datenträgern nur zu eigenem wissenschaftlichem Gebrauch zu nutzen, Kopien und Kompilate nur zu eigenem Gebrauch anzufertigen, soweit damit keine gewerblichen Zwecke verfolgt werden, und die Datenträger nach der jeweiligen Benutzung unter Verschluss zu halten.
5. Benutzerhaftung
Die Benutzerinnen und Benutzer verpflichten sich
- die Kosten für die Beseitigung von Schäden, die durch ihre Benutzung an den Geräten und Medien der ULB entstehen, zu übernehmen,
- Zugangsberechtigungen nicht an Dritte weiterzugeben und
- bei Weitergabe ihrer Zugangsberechtigungen an Dritte alle dadurch entstehenden Schadenskosten zu übernehmen.
6. Technische Nutzungseinschränkungen
Es ist nicht gestattet
- Arbeitsplatz- und Netzkonfigurationen zu ändern,
- technische Störungen selbständig zu beheben,
- Programme von mitgebrachten Datenträgern oder aus dem Netz an den Arbeitsplätzen zu installieren, sofern nicht ausdrücklich andere Regelungen getroffen worden sind,
- eigene Datenträger an den Geräten zu nutzen, die nicht ausdrücklich dafür freigegeben sind.
Die ULB ist berechtigt, den Zugang zu Internetseiten, die nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der ULB entsprechen (z. B. Chat-Seiten u.ä.), zu unterbinden.
7. Organisatorische Nutzungsregelungen
Die Benutzung der Internet-Arbeitsplätze - sofern nicht anders geregelt - erfordert
- das Mindestalter von 18 Jahren
- die persönliche Anmeldung der Benutzerin oder des Benutzers
- die Beachtung zeitlicher oder programmbezogener Nutzungsbeschränkungen nach Ablauf einer garantierten Verweildauer an den einzelnen Arbeitsplätzen. Die ULB kann die Nutzungsdauer beschränken und belegte Arbeitsplätze für andere Benutzerinnen und Benutzer freimachen. Hochschulangehörige erhalten hierbei den Vorzug gegenüber externen Benutzerinnen und Benutzern.
8. Verpflichtung zur Beachtung dieser Benutzungsregelungen und der folgenden Sanktionsmaßnahmen
- Mit der Anmeldung zur Nutzung eines Internet-Arbeitsplatzes bzw. mit der Zulassung zur Bibliotheksbenutzung verpflichten sich die Benutzerinnen und Benutzer, diese Benutzungsregelungen anzuerkennen und zu beachten.
- Zugleich kann die ULB zur Abweisung von Schadensforderungen und Haftungsansprüchen die Datenschutzrechte der Benutzerinnen und Benutzer, soweit sie sich auf die Benutzung der ULB beziehen, im Rahmen des Erforderlichen einschränken.
- Die ULB kann den Abruf von Diensten unterbinden, die gegen Bestimmungen des Datenschutzes, Jugendschutzes und des Strafgesetzbuches verstoßen. Die ULB kann bei solchen Verstößen die im Rahmen der technischen und rechtlichen Möglichkeiten gegebene Protokollierung von Zugriffen zur Beweisführung heranziehen. Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen werden erhobene Daten gelöscht.
- Bei wiederholtem Missbrauch oder bei wiederholter Nichtbeachtung dieser Bestimmungen und Empfehlungen kann die Benutzerin oder der Benutzer von der Direktorin oder dem Direktor der ULB nach vorheriger Anhörung ganz oder zeitweise von der Nutzung ausgeschlossen werden, die Anwendung sonstiger in der Benutzungsordnung vorgesehener Sanktionen bleibt vorbehalten.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 25.04.2017
Düsseldorf, den 05.05.2017
Die Rektorin der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
Anja Steinbeck (Univ.-Prof. Dr. jur.)